Jan-Malte Wortmann, funky-Jugendreporter
Es gibt wieder eine Portion Wissen zum Mitnehmen und Angeben. Diese Mal geht es um eine Gesetzesänderung, die die Wahl des Nachnamens betrifft und im Mai 2025 in Kraft tritt. Wer profitiert von der Reform?
Zum 1. Mai 2025 tritt in Deutschland das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“ in Kraft. Es soll das deutsche Namensrecht liberaler und zeitgemäßer gestalten und beispielsweise Eheleuten oder auch nationalen Minderheiten mehr Optionen bei der Wahl ihres Nachnamens einräumen. Was bedeutet das genau? Und welche Vorteile bestehen künftig? Ein Überblick.
Gemeinsame Doppelnamen
Wenn zwei Menschen heiraten – nennen wir sie Frau Schmidt und Herrn Meier – haben sie bisher folgende Optionen: Sie können beide ihren ursprünglichen Nachnamen behalten oder sich auf einen der beiden Namen einigen (z.B. Frau und Herr Meier). Außerdem kann eine der beiden Personen einen Doppelnamen annehmen (z.B. Frau Schmidt und Herr Meier-Schmidt).
Ab Mai nächsten Jahres besteht nun zusätzlich die Möglichkeit, dass sich beide auf einen gemeinsamen Doppelnamen einigen (z.B. Frau und Herr Schmidt-Meier). Die Reihenfolge der Namen steht ihnen frei – genau wie die Option, den Namen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben (z.B. Frau und Herr Meier Schmidt). Ein zusammengeführter Name, quasi ein Nachnamens-Neologismus, ist allerdings nicht möglich (z.B. Schmidtmeier oder Schmeier). Außerdem darf der Nachname nicht aus mehr als zwei Namen bestehen.
Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, haben übrigens auch bereits verheiratete Paare die Möglichkeit, sich nachträglich für einen gemeinsamen Doppelnamen zu entscheiden.
Mehr Optionen für Kinder
Wenn ihre Eltern unterschiedliche Nachnamen haben, konnten Kinder bisher nur den Namen eines Elternteils tragen, ein Doppelname war nicht erlaubt. Das soll sich mit der Reform ebenfalls ändern: Entscheiden sich die Eltern für einen Doppelnamen, erhalten ihre Kinder diesen künftig ebenfalls. Und auch, wenn die Eltern ihre Geburtsnamen behalten, können die Kinder einen Doppelnamen tragen. Letzteres gilt im Übrigen auch für unverheiratete Paare.
Darüber hinaus gibt es einige neue Regelungen, die beispielsweise Scheidungen oder Adoptionen betreffen – und auch Volljährige dürfen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Nachnamen anpassen lassen. Das Bundesjustizministerium hat hierzu ein ausführliches FAQ veröffentlicht.
Namenstraditionen nationaler Minderheiten
Die Gesetzesreform bietet zukünftig nationalen Minderheiten die Möglichkeit, gewisse Namenstraditionen zu verfolgen – etwa eine weibliche Form des Nachnamens oder eine Ableitung vom Vornamen eines Elternteils. Diese Sonderregelungen gelten für Angehörige der sorbischen, friesischen oder dänischen nationalen Minderheit in Deutschland – oder für Menschen, die aus einem Staat kommen, der solche Namensformen offiziell erlaubt.
Sorbische Frauen hängen ihren Nachnamen traditionellerweise bestimmte Endungen an, beispielsweise „-owa“, wenn sie verheiratet sind. Bislang ließ das deutsche Namensrecht dies nicht offiziell zu. Das Bundesjustizministerium hat auch hierzu ein paar Beispiele veröffentlicht: Wenn etwa Madlena Konzack und Beno Kral heiraten und sich auf Benos Familiennamen einigen, dürfen sie zukünftig offiziell die Namen Madlena Kralowa und Beno Kral tragen. Auch ihren Kindern dürfen sie geschlechtsangepasste Nachnamen geben.
Bei Angehörigen der friesischen Volksgruppe ist es hingegen üblich, den Nachnamen eines Kindes vom Vornamen eines Elternteils abzuleiten – ein sogenanntes Patronym oder Matronym. Beispiel: Jan Jacobsen und Maren Jacobsen bekommen ein Kind. Nach der Namensreform dürfen sie ihm künftig, der friesischen Tradition entsprechend, den Nachnamen „Jansen“ (abgeleitet vom Vater) oder „Marensen“ (abgeleitet von der Mutter) geben.
Zeitgemäß und traditionsbewusst zugleich
Die Änderungen, die mit der Reform des Namensrechts einhergehen, mögen vielleicht nicht besonders bahnbrechend erscheinen. Für diejenigen Menschen, die etwa einer nationalen Minderheit angehören und denen solche Traditionen viel bedeuten, sind sie aber ein wichtiger Schritt zu mehr Selbstbestimmtheit. Und auch, dass beispielsweise unverheiratete Paare ihren Kindern einen gemeinsamen Doppelnamen geben dürfen, wirkt bei der heutigen Vielfalt an Lebensentwürfen deutlich zeitgemäßer.
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Gemeinsame Doppelnamen
Wenn zwei Menschen heiraten – nennen wir sie Frau Schmidt und Herrn Meier – haben sie bisher folgende Optionen: Sie können beide ihren ursprünglichen Nachnamen behalten oder sich auf einen der beiden Namen einigen (z.B. Frau und Herr Meier). Außerdem kann eine der beiden Personen einen Doppelnamen annehmen (z.B. Frau Schmidt und Herr Meier-Schmidt).
Ab Mai nächsten Jahres besteht nun zusätzlich die Möglichkeit, dass sich beide auf einen gemeinsamen Doppelnamen einigen (z.B. Frau und Herr Schmidt-Meier). Die Reihenfolge der Namen steht ihnen frei – genau wie die Option, den Namen mit oder ohne Bindestrich zu schreiben (z.B. Frau und Herr Meier Schmidt). Ein zusammengeführter Name, quasi ein Nachnamens-Neologismus, ist allerdings nicht möglich (z.B. Schmidtmeier oder Schmeier). Außerdem darf der Nachname nicht aus mehr als zwei Namen bestehen.
Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, haben übrigens auch bereits verheiratete Paare die Möglichkeit, sich nachträglich für einen gemeinsamen Doppelnamen zu entscheiden.
Mehr Optionen für Kinder
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Darüber hinaus gibt es einige neue Regelungen, die beispielsweise Scheidungen oder Adoptionen betreffen – und auch Volljährige dürfen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Nachnamen anpassen lassen. Das Bundesjustizministerium hat hierzu ein ausführliches FAQ veröffentlicht.
Namenstraditionen nationaler Minderheiten
Die Gesetzesreform bietet zukünftig nationalen Minderheiten die Möglichkeit, gewisse Namenstraditionen zu verfolgen – etwa eine weibliche Form des Nachnamens oder eine Ableitung vom Vornamen eines Elternteils. Diese Sonderregelungen gelten für Angehörige der sorbischen, friesischen oder dänischen nationalen Minderheit in Deutschland – oder für Menschen, die aus einem Staat kommen, der solche Namensformen offiziell erlaubt.
Sorbische Frauen hängen ihren Nachnamen traditionellerweise bestimmte Endungen an, beispielsweise „-owa“, wenn sie verheiratet sind. Bislang ließ das deutsche Namensrecht dies nicht offiziell zu. Das Bundesjustizministerium hat auch hierzu ein paar Beispiele veröffentlicht: Wenn etwa Madlena Konzack und Beno Kral heiraten und sich auf Benos Familiennamen einigen, dürfen sie zukünftig offiziell die Namen Madlena Kralowa und Beno Kral tragen. Auch ihren Kindern dürfen sie geschlechtsangepasste Nachnamen geben.
Bei Angehörigen der friesischen Volksgruppe ist es hingegen üblich, den Nachnamen eines Kindes vom Vornamen eines Elternteils abzuleiten – ein sogenanntes Patronym oder Matronym. Beispiel: Jan Jacobsen und Maren Jacobsen bekommen ein Kind. Nach der Namensreform dürfen sie ihm künftig, der friesischen Tradition entsprechend, den Nachnamen „Jansen“ (abgeleitet vom Vater) oder „Marensen“ (abgeleitet von der Mutter) geben.
Zeitgemäß und traditionsbewusst zugleich
Die Änderungen, die mit der Reform des Namensrechts einhergehen, mögen vielleicht nicht besonders bahnbrechend erscheinen. Für diejenigen Menschen, die etwa einer nationalen Minderheit angehören und denen solche Traditionen viel bedeuten, sind sie aber ein wichtiger Schritt zu mehr Selbstbestimmtheit. Und auch, dass beispielsweise unverheiratete Paare ihren Kindern einen gemeinsamen Doppelnamen geben dürfen, wirkt bei der heutigen Vielfalt an Lebensentwürfen deutlich zeitgemäßer.
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