„Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.“
Nur weil man das Richtige sagt, heißt das noch lange nicht, dass ein Gericht einem Recht gibt. Richter:innen haben Spielraum und manchmal führen Verfahrensfehler dazu, dass Schuldige freikommen oder Unschuldige verurteilt werden. Vor Gericht zählen nur die Beweise, die vorgelegt werden. Schon im 19. Jahrhundert hieß es: „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei; denn wer Recht hat, muss darthun können, dass er Recht hat“.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
„Ignorantia legis non excusat“, auch bekannt als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, ist ein alter Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht. Er besagt, dass man für eine Handlung bestraft werden kann, auch wenn man nicht wusste, dass sie verboten ist. In Deutschland gilt dieser Grundsatz im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen.
„In dubio pro reo.“
Der Grundsatz „In dubio pro reo“, zu Deutsch „Im Zweifel für den Angeklagten“, oder auch Zweifelsgrundsatz genannt, ist eine beweisrechtliche Formel, die besagt, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn das Gericht (begründete) Zweifel an seiner Schuld hat. Das in-dubio-pro-reo-Prinzip war bereits Bestandteil der auf Aristoteles zurückgehenden griechischen Rechtsauffassung und prägte das römische Recht. Die prägnante sprichwörtlich gewordene Formulierung verwendete jedoch erst der Mailänder Rechtsgelehrte Egidio Bossi (1487- 1546) in seinen Abhandlungen. Im deutschen Rechtsraum ist der Ausdruck 1631 bei Friedrich Spee von Langenfeld belegt. Sie wird in der Cautio Criminalis, einer umfangreichen Schrift gegen die damals übliche Praxis der ausufernden Hexenverfolgungen, aufgegriffen und vertieft.
„Wo kein Kläger, da kein Richter.“
Dieser Grundsatz findet sich bereits im Sachsenspiegel, einem mittelalterlichen Rechtsbuch aus der Zeit um 1230, und geht auf das römische Recht zurück. Das Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gilt vor allem im Zivilrecht, wo der Prozess nur auf Initiative einer Partei in Gang kommt. Im Strafrecht hingegen wird dieser Grundsatz durch die Offizialmaxime durchbrochen, da der Staat von sich aus tätig wird, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftaten zu verfolgen.
„Gleiches Recht für alle.“
Der Gleichheitssatz, lateinisch „ius respicit aequitatem“, „Das Recht achtet auf Gleichheit“, bedeutet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das kommt aus der europäischen politischen Philosophie und ist heute in den meisten demokratischen Ländern ein Grundsatz. In Deutschland steht das im Artikel 3 des Grundgesetzes. Es gibt allgemeine und spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden müssen. Spezielle Gleichheitssätze regeln, wann unterschiedliche Dinge trotzdem gleich behandelt werden sollen. Ungleichbehandlung ist nicht komplett verboten, muss aber sachlich begründet sein. Das heißt, dass jede Ungleichbehandlung verhältnismäßig und nicht willkürlich sein muss. Früher galt die Gleichheit vor dem Gesetz nur für die Verwaltung, heute bindet sie auch den Gesetzgeber. Auch im Arbeitsrecht und in anderen Bereichen kann der Gleichheitssatz zwischen Privatpersonen gelten.
„Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.“
Nur weil man das Richtige sagt, heißt das noch lange nicht, dass ein Gericht einem Recht gibt. Richter:innen haben Spielraum und manchmal führen Verfahrensfehler dazu, dass Schuldige freikommen oder Unschuldige verurteilt werden. Vor Gericht zählen nur die Beweise, die vorgelegt werden. Schon im 19. Jahrhundert hieß es: „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei; denn wer Recht hat, muss darthun können, dass er Recht hat“.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
„Ignorantia legis non excusat“, auch bekannt als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, ist ein alter Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht. Er besagt, dass man für eine Handlung bestraft werden kann, auch wenn man nicht wusste, dass sie verboten ist. In Deutschland gilt dieser Grundsatz im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen.
„In dubio pro reo.“
Der Grundsatz „In dubio pro reo“, zu Deutsch „Im Zweifel für den Angeklagten“, oder auch Zweifelsgrundsatz genannt, ist eine beweisrechtliche Formel, die besagt, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn das Gericht (begründete) Zweifel an seiner Schuld hat. Das in-dubio-pro-reo-Prinzip war bereits Bestandteil der auf Aristoteles zurückgehenden griechischen Rechtsauffassung und prägte das römische Recht. Die prägnante sprichwörtlich gewordene Formulierung verwendete jedoch erst der Mailänder Rechtsgelehrte Egidio Bossi (1487- 1546) in seinen Abhandlungen. Im deutschen Rechtsraum ist der Ausdruck 1631 bei Friedrich Spee von Langenfeld belegt. Sie wird in der Cautio Criminalis, einer umfangreichen Schrift gegen die damals übliche Praxis der ausufernden Hexenverfolgungen, aufgegriffen und vertieft.
„Wo kein Kläger, da kein Richter.“
Dieser Grundsatz findet sich bereits im Sachsenspiegel, einem mittelalterlichen Rechtsbuch aus der Zeit um 1230, und geht auf das römische Recht zurück. Das Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gilt vor allem im Zivilrecht, wo der Prozess nur auf Initiative einer Partei in Gang kommt. Im Strafrecht hingegen wird dieser Grundsatz durch die Offizialmaxime durchbrochen, da der Staat von sich aus tätig wird, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und Straftaten zu verfolgen.
„Gleiches Recht für alle.“
Der Gleichheitssatz, lateinisch „ius respicit aequitatem“, „Das Recht achtet auf Gleichheit“, bedeutet, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das kommt aus der europäischen politischen Philosophie und ist heute in den meisten demokratischen Ländern ein Grundsatz. In Deutschland steht das im Artikel 3 des Grundgesetzes. Es gibt allgemeine und spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden müssen. Spezielle Gleichheitssätze regeln, wann unterschiedliche Dinge trotzdem gleich behandelt werden sollen. Ungleichbehandlung ist nicht komplett verboten, muss aber sachlich begründet sein. Das heißt, dass jede Ungleichbehandlung verhältnismäßig und nicht willkürlich sein muss. Früher galt die Gleichheit vor dem Gesetz nur für die Verwaltung, heute bindet sie auch den Gesetzgeber. Auch im Arbeitsrecht und in anderen Bereichen kann der Gleichheitssatz zwischen Privatpersonen gelten.
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